Satzung der Bürgerinitiative NEIN zum Industriegebiet SZ/BS

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1.1 Die Bürgerinitiative (nachfolgend BI genannt) führt den Namen Bürgerinitiative gegen das geplante Industrie- und Gewerbegebiet Stiddien/Beddingen
§ 1.2 Die BI hat ihren Sitz in Salzgitter-Üfingen.
§ 1.3 Die BI ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1.4 Das Geschäftsjahr der BI ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck der BI

§ 2.1 Zweck der BI ist Gefahren der Bevölkerung, der Fauna und Flora durch das geplante interkommunale Industrie- und Gewerbegebiet Stiddien/Beddingen abzuwenden und sich für die Erhaltung der natürlichen Vernetzung von Fauna und Flora in diesem Bereich einzusetzen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von Informationsveranstaltungen, Infoständen und Aufklärung der Bevölkerung.
Die BI ist eine Plattform für Bürgerinnen und Bürger, die sich für eine lebenswerte Zukunft im genannten Bereich einsetzen wollen, jeder Mensch hat einen Anspruch auf eine Umwelt, die ein höchstmögliches Maß an Gesundheit und Wohlbefinden ermöglicht.
Die BI will dafür sorgen, dass diese im Bereich erhalten bleibt.
§ 2.2 Die BI ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.3 Mittel der BI dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BI.
§ 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BI fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 2.5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der BI kann jede natürliche Person werden. Organisationen und Parteien sind ausgeschlossen.
Alle Mitglieder haben über die Finanz- und Vermögensverhältnisse der BI und über alle internen BI-Angelegenheiten gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu bewahren.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a. Mit dem Tod des Mitglieds.
b. Durch freiwilligen Austritt.
c. Durch Auflösung der BI.
d. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die BI-Interessen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

§ 5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5.2 Die BI wirbt um Spenden zur Unterstützung ihrer Arbeit
 

§ 6 Organe der BI

a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung
 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Schatzmeister
e. Sprechern der Arbeitskreise
f. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
 

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Haftung des Vorstandes wird auf das BI-Vermögen begrenzt.
 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die per Brief, Fax oder mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
 

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils zwei Kassenprüfer.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Beläge durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
 

§ 11 Kassenführung

Der Schatzmeister verwaltet das Konto der BI.
Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter zu tätigen.
 

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b. Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters
c. Genehmigung des Protokolls der letzten Jahrsversammlung/Mitgliederversammlung
d. Bericht der Kassenprüfer
e. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
f. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
g. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern
h. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
i. Beschlussfassung über die Auflösung der BI
j. Abstimmung über Anträge
 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst in letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte bekannte Adresse (auch E-Mailadresse) gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Jedes Mitglied kann nur eine Stimme abgeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Auflösung der BI sind drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für die Wahl gilt folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht hat.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der BI es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 12, 13 und 14.
 

§ 16 Auflösung der BI

§ 16.1 Die Auflösung der BI kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die BI aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 16.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der BI fließt das Vermögen an die Arbeitsgemeinschaft Schacht Konrad e.V. in Salzgitter-Bleckenstedt die es ausschließlich für ihre satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden hat.
 

§ 17 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.11.2017 verabschiedet.